Von Beruf dürfte niemand Demonstrant sein. Man könnte sich berufen fühlen von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Einigen Politikern würde ich zwingend empfehlen das von ihnen gebeutelte, geänderte und missachtete Grundgesetz zu studieren. Wir haben ein grundgesetzlich verbrieftes Demonstrations- und Widerstandsrecht.
Art. 8 GG: 1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Aber: (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 20 GG:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Keiner braucht eine Demo genehmigen zu lassen. Man muss sie nur anmelden, es sei denn es passt einer Entscheidungsstelle gerade nicht in den Kram. Papier ist bekanntlich geduldig. Auf diesen "wohlstandsverwöhnten" Schwachfug gehe ich erst gar nicht ein. Wahrscheinlich sind die Demonstranten von Stuttgart21 auch der spätrömischen Dekadenz unterlegen?! Bevor man solche historisch falschen Behauptungen unterstellt, sollte man wissen, was spätrömische Dekadenz war. Politiker zeigen uns einmal mehr, was sie von der Bevölkerung, die sie nährt, halten: offensichtlich nichts.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD
Zusammmenfassung Punkt 2 und Teile aus 3
"2. Die durch § 11 Abs.1 Satz 1 und 2 Soldatengesetz (SG) begründete zentrale Verpflichtung
jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle „gewissenhaft“ (nach besten Kräften vollständig
und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden
und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung bedenkenden Gehorsam - gerade
im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen „Grenzmarken" des
eigenen Gewissens (dazu 4.1.2 und 4.1.3).
3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams,
die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen.
a) Ein Soldat ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 SG nicht ungehorsam, wenn er einen ihm erteilten Befehl nicht befolgt, dessen Ausführung seine Menschenwürde oder die eines davon betroffenen Dritten verletzen würde (dazu 4.1.2.1).
b) Die Nichtbefolgung eines Befehls stellt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2
SG ferner dann keinen Ungehorsam dar, wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken, d.h. nicht
zur Erfüllung der durch das Grundgesetz (abschließend) festgelegten Aufgaben der Bundeswehr erteilt worden ist (dazu 4.1.2.2).
c) Ein Befehl darf gem. § 11 Abs. 2Satz 1 SG des Weiteren nicht befolgt werden, wenn
durch seine Befolgung nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerstrafrecht eine
Straftat begangen würde (dazu 4.1.2.3)."
Das Urteil bezieht sich auf Soldaten. Sind PolizistInnen nicht auch daran gebunden? Muss ich einen Befehl befolgen, wenn ich ihn nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann?
Die Rede von Gysi:
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