Montag, 15. Juni 2009

Die Mitwirkungspflicht im Leistungsverfahren

Der erwerbslose Verfasser hatte ein Video über den vergangenen Hausbesuch bei youtube eingestellt, das wegen unangemessenen Inhalts entfernt wurde. In seinem Fall geht es im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Leistungsverfahren um Prüfung der Wohn- und Lebensverhältnisse, da er sich die Wohnung und die Kosten mit einer Mitbewohnerin teilt. Es werden Fragen gestellt nach der Zimmeraufteilung und -größe, wer einkauft, das Essen zubereitet, die Wäsche wäscht, die Wohnung säubert, nach der Intim- und Privatsphäre, zusätzlich zu den ganzen schriftlichen Unterlagen, die man als Beweis vorzulegen hat. Die Schreiben der Arge sind mit §§ gespickt. Die Mitbewohnerin bekam einen Drohbrief....



Wer Kosten spart, was den Staat eigentlich erfreuen sollte, unterliegt dem besonderen Prüfungsverfahren der eventuellen Bedarfsgemeinschaft. Wer sich die Miete mit allen Neben- und Heizkosten mit einem Mitbewohner teilt, hat dem Staat die Hälfte der Kosten erspart. Natürlich spart der Erwerbslose die Hälfte der Stromkosten, die er sich mit dem Mitbewohner teilt. Wenn man das gegeneinander rechnet, hat der Staat durch eine Wohngemeinschaft so oder so viel Kosten gespart. Es muss natürlich genaustes überprüft werden, ob man das Einkommen des Mitbewohners anrechnen kann, um noch mehr sparen zu können.

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